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Unterkieferprotrusionsschiene


Unterkieferprotrusionsschiene als Kassenleistung


Laut einer Studie leiden bis zu 7 % aller Erwachsenen unter einer obstruktiven Schlafapnoe. Dabei kommt es während des Schlafens häufig zu Atemaussetzern, die von den Patienten nur selten selbst bemerkt werden. Die Folgen können neben dauerhafter Müdigkeit und Konzentrationsschwäche auch gesundheitsgefährdend sein und zur Entwicklung eines Bluthochdrucks beitragen. Seit 01.01.2022 können Vertragszahnärzte die Unterkieferprotrusionsschiene als geeignetes Hilfsmittel als Bema-Kassenleistung (Nr. K9) abrechnen. Grundlegend wird hierfür eine entsprechende vertragsärztliche Indikationsstellung vorausgesetzt. Die Behandlung dürfen nur Vertragsärzte übernehmen, die zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen verfügen. Die Versorgung des Patienten mittels der zahntechnisch individuell angefertigten Unterkieferprotrusionsschiene erfolgt nach Überweisung durch den Vertragsarzt und nach Ausschluss von Kontraindikationen durch Sie als behandelnde Zahnarztpraxis. Gleiches gilt für eine nachträglich notwendige Anpassung. Die Wirkkontrolle wird hingegen wieder von den überweisenden Vertragsärzten durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

In BEMA-Teil 2 werden hinter der Leistung nach Nr. K9 die folgenden Leistungen eingefügt:

UP1: Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene, einschließlich Beratung (27 Punkte)

UP2: Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition (49 Punkte)

UP3 Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene, einschließlich Beratung (223 Punkte)

UP4: Nachadaption des Protrusionsgrads (10 Punkte)

UP5: Nachadaption des Protrusionsgrads

  1. a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP (8 Punkte)
  2. b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode) (12 Punkte)
  3. c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode) (35 Punkte)

UP6: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene

  1. a) kleinen Umfanges (ohne Abformung) (25 Punkte)
  2. b) größeren Umfanges (mit Abformung) (42 Punkte)
  3. c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene (37 Punkte)
  4. d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen (19 Punkte)
  5. e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente (19 Punkte)

Als Laborpartner bieten wir Ihnen und Ihren Patienten verschiedene Unterkieferprotrusionsschienen an, die alle Voraussetzungen zur Abrechnung erfüllen. Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf können Sie uns gerne persönlich ansprechen.

 

 

Quellen:
www.awmf.org
www.apotheken-umschau.de
www.quintessence-publishing.com
www.kzv-berlin.de